Vorsorgeauftrag

Situation als Verheiratete

Von Gesetzes wegen besteht für Ehegatten und eingetragene Partnerschaften ein gegenseitiges, limitiertes Vertretungsrecht. Dieses hat jedoch nur Gültigkeit für Rechtshandlungen des üblichen Unterhaltsbedarfs, die Verwaltung des Vermögens und das Erledigen der Post.

Für weitere, ausserordentliche Handlungen und Entscheidungen muss die Zustimmung der KESB eingeholt werden.

Im Vorsorgeauftrag kann anstelle der KESB ein anderer Vertreter für die Personen-, Vermögens- und Rechtsgeschäfte eingesetzt werden.

Mann und Frau

Situation als Ledige

Bei Personen, welche nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, besteht aus gesetzlicher Sicht keinerlei Vertretungsrecht für jemanden, der von einer Urteilsunfähigkeit betroffen ist.

In diesem Fall wird die KESB einen Vertreter für Sie bestimmen – es sei denn, es wurde vorgängig ein Vorsorgeauftrag erstellt, in dem eine Person des eigenen Vertrauens als Vertretung bestimmt ist.

Frau

Situation als Unternehmer

Wenn ein Unternehmer von einer Urteilsunfähigkeit betroffen ist, kann dies weitreichende Konsequenzen für die Unternehmung mit sich bringen.

Sofern kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist, wird die KESB in den meisten Fällen die Firma umgehend verkaufen oder gar liquidieren.

Dem kann mit einem Vorsorgeauftrag entgegengewirkt werden, indem eine Person oder ein Gremium bestimmt wird, welches dafür sorgt, dass die Weiterführung des Betriebes langfristig gesichert wird.

Mann mit Telefon
Safe

Absolute
Datensicherheit

Ordner

Aufbewahrung

Schlüssel

Jederzeit für Sie
Verfügbar

Frau

Weitergabe an
Fachpersonal

Dokument

Testament